RS Vwgh 1986/8/14 86/08/0094

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Veröffentlicht am 14.08.1986
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0159 E 10. November 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Umstand der unterlassenen Anmeldung der versicherungspflichtigen Person kommt kein selbstständiger Beweiswert zu, sondern kann in manchen Fällen höchstens im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Beweisergebnisse Bedeutung erlangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080094.X02

Im RIS seit

10.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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