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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §21 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2530/76 E 26. April 1977 VwSlg 5123 F/1977 RS 2Stammrechtssatz
Auch ein Unternehmer der - zB in der Gründungsphase seines Unternehmens - keinerlei Umsätze erzielt, fällt unter die Begatellregelung des § 21 Abs 6 UStG 1972, sofern er nicht nach § 21 Abs 8 UStG 1972 auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet und sich für die Regelbesteuerung entscheidet. Nur
in diesem Fall - bei rechtzeitiger Abgabe der schriftlichen Erklärung iSd § 21 Abs 8 UStG 1972 - steht dem Unternehmer für das betreffende Kalenderjahr der Vorsteuerabzug zu (Hiezu Literatur:
Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur MWSt, Tz 53, 55, 66 zu § 21 UStG 1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986150038.X01Im RIS seit
02.09.1986