RS Vwgh 1986/9/2 86/15/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1986
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §21 Abs6;
UStG 1972 §21 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2530/76 E 26. April 1977 VwSlg 5123 F/1977 RS 2

Stammrechtssatz

Auch ein Unternehmer der - zB in der Gründungsphase seines Unternehmens - keinerlei Umsätze erzielt, fällt unter die Begatellregelung des § 21 Abs 6 UStG 1972, sofern er nicht nach § 21 Abs 8 UStG 1972 auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet und sich für die Regelbesteuerung entscheidet. Nur

in diesem Fall - bei rechtzeitiger Abgabe der schriftlichen Erklärung iSd § 21 Abs 8 UStG 1972 - steht dem Unternehmer für das betreffende Kalenderjahr der Vorsteuerabzug zu (Hiezu Literatur:

Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur MWSt, Tz 53, 55, 66 zu § 21 UStG 1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986150038.X01

Im RIS seit

02.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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