Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Im Gegensatz zum Bevollmächtigten (Ermächtigten), der ein Schriftstück mit Rechtswirksamkeit für den Empfänger übernehmen kann, beschränkt sich die einem Boten von seinem Auftraggeber in Ansehung des Empfanges von Schriftstücken übertragene Aufgabe auf die Übernahme zur Beförderung an den Empfänger.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040086.X01Im RIS seit
14.09.2005Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015