RS Vwgh 1986/9/4 86/16/0107

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Veröffentlicht am 04.09.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Beachte

Vorgeschichte:85/16/0058 E 5. September 1985 VwSlg 6024 F/1985;

Rechtssatz

Der VwGH kann, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes Erkenntnis bereits eingetreten ist, unter der Voraussetzung, dass sich seit Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sachlage und Rechtslage nicht geändert hat, in dem betreffenden Fall selbst durch einen verstärkten Senat von seiner Rechtsanschauung nicht abgehen (Hinweis E 18.12.1968, 0835/68, VwSlg 3836 F/1968, E 17.4.1969, 0708/68, VwSlg 7549 A/1969).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160107.X01

Im RIS seit

04.09.1986

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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