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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
KFG 1967 §4 Abs6 Z2 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des Dr. RG in S, vertreten durch Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Viktor-Keldorfer-Straße 1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18. Mai 2007, Zl. 7-V-KRM-52/1/2007, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Maria Wörth, 9081 Reifnitz am Wörthersee), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Partei vom 2. März 2006 wurde der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 89a Abs. 7 StVO verpflichtet, für die Entfernung des am 19. Juni 2005 bis 09.40 Uhr in dieser Gemeinde, Kirchenweg, Gemeindestraße-Ortsgebiet, Höhe eines namentlich genannten Hotels, vorschriftswidrig und verkehrsbeeinträchtigend abgestellten, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges, Kostenersatz zu leisten.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2007 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, das Fahrzeug sei auf einer Fläche (Ausbuchtung der Straße) abgestellt gewesen, die als Parkplatz dem erwähnten Hotel "zugeordnet" sei, so ist dies schon deshalb unerheblich, weil dieser Umstand - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - selbst zutreffendenfalls der Eigenschaft dieser Fläche als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO nicht entgegenstünde (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2004/02/0045).
Gleiches gilt für den Einwand, der gegenständliche Bereich sei wegen einer in der Verlängerung der Straße befindlichen Baustelle nur "einspurig" befahrbar gewesen, da auch insoweit selbst zutreffendenfalls für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre:
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 22. Dezember 2006, Zl. 2006/02/0165) ist grundsätzlich jederzeit mit der Benützung von Fahrbahnen/Fahrstreifen durch Fahrzeuge, die eine dem § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a KFG entsprechende größte zulässige Breite aufweisen, zu rechnen, sodass insoweit 2,60 m samt "zusätzlichem" Sicherheitsabstand frei zu bleiben haben, wobei ein solcher Abstand von insgesamt (also links und rechts in Summe) von 10 cm jedenfalls als nicht ausreichend erachtet wurde. Die belangte Behörde ging allerdings sogar nur von einer Restfahrbahnbreite von 2,30 m aus, was der Beschwerdeführer nur insoferne - also völlig unbestimmt - rügt, als er diese als "erheblich breiter als 2,30 Meter" bezeichnet.
Von daher gesehen gehen sämtliche, vom Beschwerdeführer vorgetragene Verfahrensrügen ins Leere, zumal es auch nicht darauf ankommt, ob weitere Fahrzeuge parallel zum gegenständlichen Fahrzeug abgestellt waren und dieses bereits lange und ohne Beanstandung dort geparkt gewesen sei.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 14. Dezember 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020296.X00Im RIS seit
16.01.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008