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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Einem im Straßenaufsichtsdienst eingesetzten Beamten ist schon auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung zuzugestehen, Vorkommnisse des Straßenverkehrs zutreffend wahrzunehmen und diese Wahrnehmungen auch richtig wiederzugeben (Hinweis E 22.5.1985, 83/03/0355).
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte ZeugenaussagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020070.X05Im RIS seit
30.09.2005Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018