RS Vwgh 1986/9/4 86/16/0107

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Veröffentlicht am 04.09.1986
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §11;

Beachte

Vorgeschichte:85/16/0058 E 5. September 1985 VwSlg 6024 F/1985;

Rechtssatz

Die Tathandlung des Bestimmungstäters wird im Gesetz nicht näher umschrieben, sie deckt sich weitestgehend mit jener der "Anstiftung" des früheren Rechts. In Betracht kommen beliebige Handlungen, durch die jemand vorsätzlich den Anstoß zur Tatausführung durch einen anderen gibt. Eine Bestimmung kann insbesondere erfolgen durch Bitten, Befehlen, Anheimstellen, Raten, Überreden, Auffordern, Bedrängen, Loben, Versprechen, Bedrohen, Täuschen uä (Hinweis auf Kienapfel, Die Einheitstäterregelung der §§ 12 ff und 32 ff StGB, JBl 1974/182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160107.X03

Im RIS seit

04.09.1986

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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