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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §15 Abs1;Beachte
Besprechung in:FJ 1987/9, S 138;Rechtssatz
Die in einem Baurechtsvertrag vereinbarte Verzinsung eines Jahresbauzinses mit einem festen Prozentsatz stellt keine Wertsicherungsklausel dar. Von einer Wertsicherung kann nur gesprochen werden, wenn sich der zu leistende Betrag nicht nach einem von vornherein fixierten Prozentsatz, wie bei fest vereinbarten Zinsen, sondern nach einer anderen Größe (Verbraucherpreisindex, Großhandelsindex, Goldpreis etc) gegenüber dem ursprünglich festgelegten Betrag in einer zunächst nicht ziffernmäßig festgelegten Weise verändert, um so der Kaufkraftänderung des Geldes Rechnung zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985160001.X04Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018