RS Vwgh 1986/9/4 85/16/0001

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Veröffentlicht am 04.09.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15 Abs1;
EStG 1972 §27 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in:FJ 1987/9, S 138;

Rechtssatz

Die in einem Baurechtsvertrag vereinbarte Verzinsung eines Jahresbauzinses mit einem festen Prozentsatz stellt keine Wertsicherungsklausel dar. Von einer Wertsicherung kann nur gesprochen werden, wenn sich der zu leistende Betrag nicht nach einem von vornherein fixierten Prozentsatz, wie bei fest vereinbarten Zinsen, sondern nach einer anderen Größe (Verbraucherpreisindex, Großhandelsindex, Goldpreis etc) gegenüber dem ursprünglich festgelegten Betrag in einer zunächst nicht ziffernmäßig festgelegten Weise verändert, um so der Kaufkraftänderung des Geldes Rechnung zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985160001.X04

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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