RS Vwgh 1986/9/4 86/02/0068

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Veröffentlicht am 04.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25;

Rechtssatz

Eine fehlerhaft Angabe des Meldungslegers (hinsichtlich einer ampelgeregelten Kreuzung), führt nicht zwingend zu dem Schluss, dass auch andere Angaben (hinsichtlich Geschwindigkeitsfeststellung) bzw Feststellungen falsch sein müssen.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020068.X03

Im RIS seit

20.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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