RS Vwgh 1986/9/4 86/16/0107

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Veröffentlicht am 04.09.1986
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §11;

Beachte

Vorgeschichte:85/16/0058 E 5. September 1985 VwSlg 6024 F/1985;

Rechtssatz

Die Bestimmung zum Versuch erfaßt solche Fälle, in denen der unmittelbare Täter zwar eine ausführungsnahe bzw Ausführungshandlung vornimmt, diese aber nicht zur Vollendung, sondern nur zum Versuch der angesonnenen Tat führt. Bei solcher Sachlage ist sowohl der unmittelbare Täter als auch der Bestimmungstäter nur wegen Versuches zu bestrafen (Hinweis auf Kienapfel, Strafrecht, Allg Teil, E 6 RN 19 ff, EvBl 1980/6, 1985/83).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160107.X02

Im RIS seit

04.09.1986

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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