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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §11;Beachte
Vorgeschichte:85/16/0058 E 5. September 1985 VwSlg 6024 F/1985;Rechtssatz
Die Bestimmung zum Versuch erfaßt solche Fälle, in denen der unmittelbare Täter zwar eine ausführungsnahe bzw Ausführungshandlung vornimmt, diese aber nicht zur Vollendung, sondern nur zum Versuch der angesonnenen Tat führt. Bei solcher Sachlage ist sowohl der unmittelbare Täter als auch der Bestimmungstäter nur wegen Versuches zu bestrafen (Hinweis auf Kienapfel, Strafrecht, Allg Teil, E 6 RN 19 ff, EvBl 1980/6, 1985/83).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986160107.X02Im RIS seit
04.09.1986Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019