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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §51 Abs1 litf idF 1975/335;Rechtssatz
Nach der Anordnung des § 46 Abs 1 ZollG 1955 wird grundsätzlich jede Ware, die über die Zollgrenze eintritt, zollhängig und unterliegt dem Zollverfahren. Dazu gehören auch wiedereingeführte Waren des inländischen freien Verkehrs, die nicht im Auslandsvormerkverkehr oder im Zwischenauslandsverkehr in das Zollausland ausgeführt und durch ihren Austritt aus dem Zollgebiet im Grunde des § 65 ZollG 1955 rechtlich zu ausländischen Waren wurden. Diese rechtliche Wirkung der Ausfuhr kommt mangels einer Ausnahmebestimmung nicht nur für Waren, die im Handelsverkehr ausgeführt werden (vgl § 42 ZollG 1955) zum Tragen, sondern gilt auch für Gegenstände, bezüglich derer die Absicht besteht, sie nach kürzerer oder längerer Dauer wieder in das Zollinland zurückzubringen, wie insbesondere für aus dem inländischen freien Verkehr stammendes Reisegut (§ 34 Abs 2 ZollG 1955) und inländische Beförderungsmittel (§ 35 Abs 1 lit a ZollG 1955).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986160092.X01Im RIS seit
04.09.1986