RS Vwgh 1986/9/4 86/16/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1986
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1/1987;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0231 E 16. September 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Das Gesetz stellt für die Gewährung der Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung in zweifacher Hinsicht besondere Voraussetzungen auf: Einerseits muß das Wohnhaus bereits errichtet, das heißt fertiggestellt sein; befindet sich das Wohnhaus erst im Bau oder soll es überhaupt erst in Zukunft errichtet werden, dann ist die Befreiungsbestimmung nicht anwendbar. Auf der anderen Seite ist aber auch erforderlich, daß die Begründung von Wohnungseigentum unmittelbar mit dem Erwerb stattfindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160011.X01

Im RIS seit

04.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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