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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1987/8 S 403;Rechtssatz
Die Steuerbefreiung nach § 4 Abs 1 Z 1 lit c GrEStG 1955 richtet sich nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissesn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld. In bestimmten Fällen wird einschränkend durch § 4 Abs 2 GrEStG 1955 eine nachträgliche Steuerpflicht angeordnet, wenn der
begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren nicht verwirklicht oder wieder aufgehoben wird. Hiebei kann es nicht zweifelhaft sein, daß die genannte Frist mit dem Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG 1955 zu laufen beginnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985160013.X01Im RIS seit
04.09.1986