RS Vwgh 1986/9/4 85/16/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1986
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc;
GrEStG 1955 §4 Abs2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1987/8 S 403;

Rechtssatz

Die Steuerbefreiung nach § 4 Abs 1 Z 1 lit c GrEStG 1955 richtet sich nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissesn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld. In bestimmten Fällen wird einschränkend durch § 4 Abs 2 GrEStG 1955 eine nachträgliche Steuerpflicht angeordnet, wenn der

begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren nicht verwirklicht oder wieder aufgehoben wird. Hiebei kann es nicht zweifelhaft sein, daß die genannte Frist mit dem Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG 1955 zu laufen beginnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985160013.X01

Im RIS seit

04.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten