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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1987/8 S 403;Rechtssatz
Jede Abweichung vom begünstigten Zweck, nämlich der Benützung des Eigenheimes durch seinen Eigentümer - sei es durch Aufgabe des Eigentums oder auch durch Aufgabe der regelmäßigen Benützung -, kommt der Aufgabe des begünstigten Zwecks gleich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985160013.X03Im RIS seit
04.09.1986