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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/16/0213 E 21. Februar 1985 RS 1Stammrechtssatz
Ist eimal ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung die Abgabenvorschrift Abgabenrechtsfolgen schuldrechtlicher Art verbindet, verwirklicht, dann entsteht die Abgabenschuld (auf der Seite des Gläubigers die Abgabenforderung) unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Schuldners und der Abgabenbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986160062.X02Im RIS seit
04.09.1986