RS Vwgh 1986/9/4 86/16/0062

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Veröffentlicht am 04.09.1986
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §4;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §16 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/16/0213 E 21. Februar 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Ist eimal ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung die Abgabenvorschrift Abgabenrechtsfolgen schuldrechtlicher Art verbindet, verwirklicht, dann entsteht die Abgabenschuld (auf der Seite des Gläubigers die Abgabenforderung) unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Schuldners und der Abgabenbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160062.X02

Im RIS seit

04.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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