RS Vwgh 1986/9/4 86/16/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerde ist auch dann als unbegründet abzuweisen, wenn die Behörde mit einer unrichtigen Begründung zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160080.X05

Im RIS seit

04.09.1986

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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