RS Vwgh 1986/9/4 85/16/0013

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Veröffentlicht am 04.09.1986
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc;
GrEStG 1955 §4 Abs2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1987/8 S 403;

Rechtssatz

Die Frist des § 4 Abs 2 GrEStG 1955 beginnt mit dem Zeitpunkt des Erwerbsvorganges und nicht schon mit dem tatsächlichen Bewohnen des Eigenheimes zu laufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985160013.X05

Im RIS seit

04.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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