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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Wird im Spruch eines Strafbescheides als Tatumschreibung lediglich der Wortlaut jener Gesetzesbestimmung wiedergegeben, die durch die Tat verletzt worden sein soll, dann entspricht dies nicht dem Erfordernis des § 44a lit a VStG 1950 (Hinweis E 27.2.1979, 299/78, VwSlg 9779 A/1979). Beim Vorwurf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gem § 4 Abs 1 lit c StVO ist das dem Täter als Nichtmitwirkung an der Ermittlung angelastete Sachverhaltselement zu konkretisieren.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180393.X04Im RIS seit
22.04.2005