RS Vwgh 1986/9/5 85/18/0393

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Veröffentlicht am 05.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Wird im Spruch eines Strafbescheides als Tatumschreibung lediglich der Wortlaut jener Gesetzesbestimmung wiedergegeben, die durch die Tat verletzt worden sein soll, dann entspricht dies nicht dem Erfordernis des § 44a lit a VStG 1950 (Hinweis E 27.2.1979, 299/78, VwSlg 9779 A/1979). Beim Vorwurf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gem § 4 Abs 1 lit c StVO ist das dem Täter als Nichtmitwirkung an der Ermittlung angelastete Sachverhaltselement zu konkretisieren.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180393.X04

Im RIS seit

22.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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