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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Die abstrakte Rüge eines Beschuldigten, dass im Falle einer Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren der Tachometer des nachfahrenden Fahrzeuges falsch sein müsse, vermag noch keine besondere Ermittlungspflicht der Behörde über den technischen Zustand des Tachometers auszulösen; doch muss die Behörde in einem solchen Fall jedenfalls Feststellungen darüber treffen, ob der Tachometer geeicht war oder ob er, auch mangels Eichung, mangels konkreter Bemängelung durch den Bfr und auf Grund der Aussage des Meldungslegers als ordentlich funktionierend anzusehen gewesen ist (Hinweis E 13.4.1984, 83/02/0333).
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180154.X01Im RIS seit
03.10.2006