RS Vwgh 1986/9/5 86/18/0154

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Veröffentlicht am 05.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Die abstrakte Rüge eines Beschuldigten, dass im Falle einer Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren der Tachometer des nachfahrenden Fahrzeuges falsch sein müsse, vermag noch keine besondere Ermittlungspflicht der Behörde über den technischen Zustand des Tachometers auszulösen; doch muss die Behörde in einem solchen Fall jedenfalls Feststellungen darüber treffen, ob der Tachometer geeicht war oder ob er, auch mangels Eichung, mangels konkreter Bemängelung durch den Bfr und auf Grund der Aussage des Meldungslegers als ordentlich funktionierend anzusehen gewesen ist (Hinweis E 13.4.1984, 83/02/0333).

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180154.X01

Im RIS seit

03.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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