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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §134 Abs1;Rechtssatz
Selbst wenn man vom Vorbringen des Bfr ausgeht, wonach der in Rede stehende Lkw für den Ausnahmefall des Transportes unteilbarer Güter mit einem Höchstgewicht von 32 Tonnen zugelassen ist, so bedeutet dies lediglich, dass die Zulassungsbehörde eben nur für diesen Ausnahmefall bereit war, die mit einer höheren Beladung des Fahrzeuges verbundenen Nachteile, wie sie von der Behörde aufgezeigt wurden, ausnahmsweise in Kauf zu nehmen, wobei weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Bfrs zu erkennen ist, ob und unter welchen Auslagen diese Zustimmung erteilt wurde. Das vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Bfr durch die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Straftat die Möglichkeit dieser Gefährdungen auch in einem von der Zulassungsbehörde nicht tolerierten Fall geschaffen hat (Hinweis E 25.4.1986, 85/18/0390 und E 4.7.1986, 86/18/0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180118.X02Im RIS seit
05.09.1986Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013