TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/14 2007/02/0290

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

21/03 GesmbH-Recht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

AAV §46;
ASchG 1972 §31 Abs2;
ASchG 1994 §118 Abs3;
ASchG 1994 §8 Abs1;
BArbSchV §7 Abs1;
BArbSchV §7 Abs2 Z4;
BArbSchV 1994 §7 Abs1;
BArbSchV 1994 §7 Abs2 Z4;
BArbSchV 1994 §7;
GmbHG §18;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/02/0292 E 14. Dezember 2007 2007/02/0289 E 19. Dezember 2007 2007/02/0291 E 14. Dezember 2007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des FZ in Wien, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GesmbH in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. August 2007, Zl. UVS- 07/S/14/5518/2006-7, betreffend Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. August 2007 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der I. GesmbH mit Sitz in Wien ... zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 1. Dezember 2004 auf einer näher umschriebenen Baustelle am Flughafen Schwechat entlang des Verkehrsweges, der vom Rand der Kollektorbaugrube über eine aus Pfosten hergestellte Laufbrücke über den Deckel des Kollektors zur Arbeitsstelle im Inneren des Kollektors im Bereich eines Schachtes geführt habe und von dem aus eine Absturzgefahr aus einer Höhe von ca. 3,50 m bis ca. 6 m in die Baugrube hinein bestanden habe, keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 118 Abs. 3 ASchG iVm § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 4 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV, BGBl. Nr. 340/1994) begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Behörde erster Instanz, nämlich der Magistrat der Stadt Wien, - und damit auch die belangte Behörde für eine meritorische Erledigung der Berufung - als zuständige Behörde eingeschritten. Zu Recht verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift auf das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zlen. 95/02/0243, 0244, wonach als Tatort (vgl. § 27 VStG) im Bereich des Arbeitnehmerschutzes der Sitz der Unternehmensleitung (hier: Wien) anzusehen ist und es etwa auf die Lage der Baustelle (hier: Flughafen Schwechat) nicht ankommt. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1997, "Zl. 97/17/0020" (richtig: Zlen. 97/17/0019 bis 0021, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes), ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer beruft sich weiters darauf, dass am 25. März 2002 Christian H. gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG zum verantwortlichen Beauftragten auch für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt worden sei.

Es kann dahinstehen, ob diese Bestellung nach § 23 Abs. 1 erster Satz ArbIG im Hinblick auf die dort normierte Voraussetzung des Einlangens einer entsprechenden Mitteilung beim "zuständigen" Arbeitsinspektorat rechtswirksam war: Aus der diesbezüglichen, in den Verwaltungsakten erliegenden Bestellungsurkunde geht hervor, dass zwar unter Punkt 3.) "Sachlicher/räumlicher Bereich" keine Beschreibung des "räumlichen" Verantwortungsbereiches enthalten ist. Dieser ergibt sich jedoch aus Punkt 1.), wo beim "Arbeitgeber" - das ist die in Rede stehende GesmbH - neben deren Sitzadresse in Wien die Worte "Betriebsstätte Achau" aufscheinen, sodass sich daraus die räumliche Abgrenzung des Verantwortungsbereiches im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG als "Achau" ableiten lässt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1999, Zl. 98/09/0231, bei dem es um eine Abgrenzung mit "Niederlassung Wien" ging). Die Bestellung des Christian H. zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 und 4 VStG war daher im Hinblick auf ihren räumlichen Geltungsbereich für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat nicht rechtswirksam.

Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer auch darauf, für die Einhaltung des § 7 BauV sei der "Generalunternehmer" R.G. verantwortlich gewesen, weil dafür der jeweilige Arbeitgeber verantwortlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0196). Daran vermag - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch die in § 8 Abs. 1 ASchG vorgeschriebene "Koordination" bei mehreren Arbeitgebern nichts zu ändern. Auch die allfällige Bestellung eines Baustellenkoordinators konnte den Beschwerdeführer nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreien (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2007, Zl. 2007/02/0278). Den von einer verfehlten Prämisse abgeleiteten, diesbezüglichen Verfahrensrügen des Beschwerdeführers ist daher der Boden entzogen.

Weiters kann dahinstehen, ob der nicht gesicherte Bereich nur durch Überwindung eines Hindernisses erreicht werden konnte; es war nämlich jedenfalls nicht "ausgeschlossen", dass Arbeiten im Bereich der Absturzstelle durchgeführt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2004, Zl. 2004/02/0002), wobei gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat (vgl. etwa das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2004).

Schließlich sei bemerkt, dass die behaupteten Mängel der Begründung des angefochtenen Bescheides bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat - wie oben aufgezeigt - nicht wesentlich sein können.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. Dezember 2007

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020290.X00

Im RIS seit

04.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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