RS Vwgh 1986/9/5 86/18/0107

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Veröffentlicht am 05.09.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VStG §19;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0352 E 7. Mai 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bemessung der Strafe nach § 19 VStG ist eine Ermessensentscheidung. Diesbezüglich hat der VwGH insofern eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis, als die Ermessensübung nicht seiner vollen Kontrolle unterliegt, sondern eine zur Aufhebung des Ermessensaktes durch den VwGH führende Rechtswidrigkeit nur dann vorliegt, wenn die Behörde das Ermessen nicht iSd Gesetzes geübt hat (Art 130 Abs 2 B-VG). Der Sinn des Gesetzes kommt im vorliegenden Zusammenhang in den Milderungsgründen und Erschwerungsgründen iSd § 19 Abs 2 VStG zum Ausdruck. Es ist daher vom VwGH zu prüfen, ob die Behörde bei Heranziehung dieser Strafbemessungsgründe (noch) eine vertretbare Lösung gefunden hat, oder ob ihr ein Ermessensmissbrauch zum Vorwurf gemacht werden muss (Hinweis E 23.5.1985, 85/02/0011).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180107.X02

Im RIS seit

05.09.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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