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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Rechtssatz
Eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs 1 lit c StVO besteht dann, wenn es zu einer amtlichen Annahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies trifft jedenfalls bei einem Verkehrsunfall zu, bei dem eine Verständigungspflicht nach Absatz 2 Besteht (Hinweis E 13.11.1967, 775/66, VwSlg 7219 A/1967).
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180393.X03Im RIS seit
22.04.2005