RS Vwgh 1986/9/5 85/18/0393

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Veröffentlicht am 05.09.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;

Rechtssatz

Eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs 1 lit c StVO besteht dann, wenn es zu einer amtlichen Annahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies trifft jedenfalls bei einem Verkehrsunfall zu, bei dem eine Verständigungspflicht nach Absatz 2 Besteht (Hinweis E 13.11.1967, 775/66, VwSlg 7219 A/1967).

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985180393.X03

Im RIS seit

22.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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