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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §4 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des DR in E, Deutschland, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Josef Eggerstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24. Jänner 2007, Zl. uvs- 2006/14/2795-2, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960,
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO schuldig erkannt und über ihn deswegen eine Verwaltungsstrafe verhängt worden ist (= Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz) und Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde gegen den die Spruchpunkte 3. und 4. des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz vom 14. September 2006 bestätigenden Teil des angefochtenen Bescheides wird abgelehnt.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom 14. September 2006 wurde der Beschwerdeführer (soweit hier noch relevant) schuldig erkannt, am 9. November 2005 um 17.30 Uhr in 1. und 4. P, auf einem näher bezeichneten Firmenparkplatz, sowie 3. an der Ausfahrt dieses Parkplatzes in die näher umschriebene Bundesstraße als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges
1. mit einem Verkehrsunfall mit Sachsschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu sein und habe weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch habe er den anderen Beteiligten bzw. dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen;
...
3. habe er als Wartepflichtiger durch Einbiegen auf der Kreuzung einem Fahrzeug, das sich im fließenden Verkehr befunden habe, nicht den Vorrang gegeben und dieses dadurch zu unvermitteltem Bremsen genötigt;
4. sei er als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten.
Der Beschwerdeführer habe dadurch Übertretungen zu 1. gemäß § 4 Abs. 5 StVO, zu 3. gemäß § 19 Abs. 7 iVm § 19 Abs. 6 StVO, und zu 4. gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurden Geldstrafen in der Höhe von zu 1. EUR 250,--, zu 3. EUR 80,-- und zu 4. EUR 300,-- (im Nichteinbringungsfall jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zu diesen Punkten die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
ad I.: Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Alternativvorwurf der Unterlassung der Anzeigeerstattung bei der nächsten Sicherheitsdienststelle oder des Nachweises von Name und Anschrift gegenüber dem Geschädigten dem § 44a Z. 1 VStG widerspricht und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 19. März 1987, Zl. 86/02/0059). Der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Vorwurf, der Beschwerdeführer
habe "weder ... die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch
... den anderen Beteiligten bzw dem Geschädigten seinen Namen und
seine Anschrift nachgewiesen", stellt einen derartigen Alternativvorwurf dar. Überdies liegt die Verletzung des Gebotes des § 4 Abs. 5 StVO allein darin, dass ein an einem dem Ort und der Zeit nach bestimmten Verkehrsunfall mit Sachschaden im ursächlichen Zusammenhang Stehender die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt hat (Meldepflicht; vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1991, Zl. 91/18/0088), sofern diese Verständigung nicht nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung unterbleiben darf.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in diesem Punkt mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
ad II.: Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 33a VwGG sind erfüllt. Es wurde jeweils keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 14. Dezember 2007
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteMeldepflichtIdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020105.X00Im RIS seit
01.02.2008Zuletzt aktualisiert am
19.04.2009