RS Vwgh 1986/9/9 86/04/0022

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Veröffentlicht am 09.09.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0200/80 E 20. August 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem einlangen eines auf § 73 Abs 2 AVG 1950 gestützten - nach Verstreichen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gestellten - Begehrens bei der Oberbehörde (hier: BM für soziale Verwaltung) war die Zuständigkeit zur Entscheidung (Berufung) auf diese Behörde übergegangen. Die belangte Behörde (hier: Schiedskommission beim LIA für Vorarlberg) hätte daher in dieser Sache zuständigerweise eine Entscheidung nur dann treffen können, wenn im Zeitpunkt ihrer Bescheiderlassung ein rechtskräftiger Bescheid über die Abweisung des Devolutionsbegehrens vorgelegen wäre (Hinweis E 28.5.1969, 0479/67, VwSlg 7577 A/1969 und E 2.2.1967, 1505/66, VwSlg 1072 A/1967).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Binnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040022.X01

Im RIS seit

08.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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