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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0200/80 E 20. August 1980 RS 1Stammrechtssatz
Mit dem einlangen eines auf § 73 Abs 2 AVG 1950 gestützten - nach Verstreichen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gestellten - Begehrens bei der Oberbehörde (hier: BM für soziale Verwaltung) war die Zuständigkeit zur Entscheidung (Berufung) auf diese Behörde übergegangen. Die belangte Behörde (hier: Schiedskommission beim LIA für Vorarlberg) hätte daher in dieser Sache zuständigerweise eine Entscheidung nur dann treffen können, wenn im Zeitpunkt ihrer Bescheiderlassung ein rechtskräftiger Bescheid über die Abweisung des Devolutionsbegehrens vorgelegen wäre (Hinweis E 28.5.1969, 0479/67, VwSlg 7577 A/1969 und E 2.2.1967, 1505/66, VwSlg 1072 A/1967).
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Binnen 6 MonatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040022.X01Im RIS seit
08.09.2005