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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §193 Abs2;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 193 Abs 2 GewO 1973 kommt dem bisherigen Verhalten der "Personen, mit denen sich der Konzessionswerber in einer Erwerbsgemeinschaft oder Lebensgemeinschaft befindet", für die tatbestandsmäßige Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit dieselbe rechtliche Bedeutung zu, wie dem bisherigen Verhalten des Konzessionswerbers selbst (Hinweis E 17.9.1982, 81/04/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040019.X01Im RIS seit
08.09.2005