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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z19;Rechtssatz
Abgesehen von den Fällen der in § 59 Abs 1 Z 3 GewO 1973 bezeichneten § 57 GewO 1973 und § 58 GewO 1973 kann Täter einer Übertretung nach § 367 Z 19 GewO 1973 iVm § 59 GewO 1973 nur der entsprechend befugte Gewerbetreibende selbst sein (Hinweis E 28.5.1982, 81/04/0156). Als ua weiteres erforderliches Tatbestandsmerkmal ist die unzulässige Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von "Privatpersonen" anzusehen, worunter gemäß § 57 Abs 1 GewO 1973 andere als die in den § 55 Abs 1 GewO 1973 und § 56 Abs 1 GewO 1973 genannten Personen zu verstehen sind. Eine diesen Tatbestandsmerkmalen Rechnung tragende Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat muss gemäß § 44 a lit a VStG im Spruch des Straferkenntnisses vorhanden sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040040.X01Im RIS seit
08.09.2005