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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §367 Z10;Rechtssatz
Aus § 46 Abs 1 GewO 1973 ergibt sich als ein ua für die Annahme einer "weiteren Betriebsstätte" essentielles Merkmal, dass eine solche erst dann vorliegt, wenn es sich um eine Tätigkeit von mehr als drei Tagen handelt. Eine dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllende Tätigkeit (hier: Ausübung des Gastgewerbes) unterliegt nicht dem Verwaltungsstraftatbestand des § 367 Z 10 GewO 1973.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040026.X01Im RIS seit
09.09.2005