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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Das Vorliegen einer infektiösen Erkrankung und das aus ärztlicher Sicht bestehende Erfordernis einer strengen Bettruhe für eine Woche stellen ein unvorhergesehenes und abwendbares Ereignis dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040028.X01Im RIS seit
19.02.2008