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GewerbeONorm
GewO 1973 §77 Abs2Rechtssatz
Die Aufgabe, die Zumutbarkeit "auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen, bedeutet, dass die Behörde die bei den Nachbarn (§ 75 Abs 2 GewO 1973) nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen, zu messen hat, allein die nach dem zweiten Satz des § 77 Abs 2 GewO 1973 zu berücksichtigenden Flächennutzungsordnungen bilden die Grundlage einer Veränderung (Verschiebung) des auf diese Weise ermittelten Beurteilungsmaßes in Richtung des den Flächennutzungsordnungen entsprechenden Immissionsmaßes (Hinweis E VS 12.6.1981, 0425/79, VwSlg 10482 A/1981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040039.X02Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022