RS Vwgh 1986/9/9 86/04/0039

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Veröffentlicht am 09.09.1986
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Index

GewerbeO
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs2
GewO 1973 §81

Rechtssatz

Die Aufgabe, die Zumutbarkeit "auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen, bedeutet, dass die Behörde die bei den Nachbarn (§ 75 Abs 2 GewO 1973) nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen, zu messen hat, allein die nach dem zweiten Satz des § 77 Abs 2 GewO 1973 zu berücksichtigenden Flächennutzungsordnungen bilden die Grundlage einer Veränderung (Verschiebung) des auf diese Weise ermittelten Beurteilungsmaßes in Richtung des den Flächennutzungsordnungen entsprechenden Immissionsmaßes (Hinweis E VS 12.6.1981, 0425/79, VwSlg 10482 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040039.X02

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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