RS Vwgh 1986/9/10 84/03/0283

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Veröffentlicht am 10.09.1986
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Index

L65000 Jagd Wild
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
JagdG OÖ 1964 §91;
JagdRallg;

Rechtssatz

Der Landesjagdbeirat ist zur fachlichen Beratung der LReg berufen, hat aber ebenso wie der Bezirksjagdbeirat weder die Eigenschaft eines Amtsachverständigen (§ 52 Abs 1 AVG) noch die eines nichtamtlichen Sachverständigen (§ 52 Abs 2 AVG). Mitglieder des Beirates dürfen jedoch als nichtamtliche Sachverständige in Fragen der Jagdwirtschaft beigezogen werden, wenn die Voraussetzungen hiefür nach § 52 Abs 2 AVG vorliegen und vorher die Beeidigung erfolgt ist.

Schlagworte

Amtssachverständiger Person Verneinung Behörden und Verfahren außer Straffällen Jagdbeirat Sachverständigeneigenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984030283.X03

Im RIS seit

06.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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