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L65000 Jagd WildNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Der Landesjagdbeirat ist zur fachlichen Beratung der LReg berufen, hat aber ebenso wie der Bezirksjagdbeirat weder die Eigenschaft eines Amtsachverständigen (§ 52 Abs 1 AVG) noch die eines nichtamtlichen Sachverständigen (§ 52 Abs 2 AVG). Mitglieder des Beirates dürfen jedoch als nichtamtliche Sachverständige in Fragen der Jagdwirtschaft beigezogen werden, wenn die Voraussetzungen hiefür nach § 52 Abs 2 AVG vorliegen und vorher die Beeidigung erfolgt ist.
Schlagworte
Amtssachverständiger Person Verneinung Behörden und Verfahren außer Straffällen Jagdbeirat SachverständigeneigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984030283.X03Im RIS seit
06.07.2004