RS Vwgh 1986/9/10 86/09/0075

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Veröffentlicht am 10.09.1986
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112;
DO Wr 1966 §109 Abs1;
DO Wr 1966 §111 Abs2;
DO Wr 1966 §112 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle eines bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens hat der zur Entscheidung berufene Disziplinarsenat nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die vorläufige Dienstenthebung geboten ist. Sie kommt gemäß § 109 Abs 1 der Dienstordnung 1966 unter der Voraussetzung hinreichenden Tatverdachtes (Vorliegen einer Anzeige) nur bei schweren dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen in Frage. Die Erwartung, dass über den Beamten voraussichtlich die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wird, ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die vorläufige Dienstenthebung; die Art oder Schwere des Dienstvergehens und der damit zu erwartende Ausgang des Disziplinarverfahrens sind jedoch in die anzustellenden Erwägungen miteinzubeziehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986090075.X01

Im RIS seit

13.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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