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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §112;Rechtssatz
Im Falle eines bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens hat der zur Entscheidung berufene Disziplinarsenat nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die vorläufige Dienstenthebung geboten ist. Sie kommt gemäß § 109 Abs 1 der Dienstordnung 1966 unter der Voraussetzung hinreichenden Tatverdachtes (Vorliegen einer Anzeige) nur bei schweren dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen in Frage. Die Erwartung, dass über den Beamten voraussichtlich die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wird, ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die vorläufige Dienstenthebung; die Art oder Schwere des Dienstvergehens und der damit zu erwartende Ausgang des Disziplinarverfahrens sind jedoch in die anzustellenden Erwägungen miteinzubeziehen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986090075.X01Im RIS seit
13.06.2006Zuletzt aktualisiert am
09.10.2008