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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Bei den der Behörde "zur Verfügung stehenden" Sachverständigen muss es sich um amtliche Sachverständige handeln die auch bei einer anderen Verwaltungsbehörde tätig sein können. Die in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragenen Sachverständigen sind allein aus dem Grund ihrer Eintragung in diese Liste keine amtlichen Sachverständigen iSd § 52 Abs 1 AVG 1950 (Hinweis auf E vom 5.7.1977, 0973/76, VwSlg 9370 A/1977)
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984030369.X02Im RIS seit
08.07.2004