RS Vwgh 1986/9/10 86/03/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1986
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0183 E 19. Dezember 1984 VwSlg 11627 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verkehrsbereich reicht so weit, als sich eine neue Linie auf eine bereits konzessionierte Linie gefährdend auswirken kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030012.X01

Im RIS seit

19.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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