RS Vwgh 1986/9/10 86/03/0019

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Veröffentlicht am 10.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof kann die Überprüfung eines Bescheides nur innerhalb jenes Rahmens vornehmen, der durch die nach § 42 Abs 1 AVG 1950 rechtzeitig erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers ein für alle mal abgesteckt worden ist (Hinweis E 29.4.1970, 1060/69, VwSlg 7786 A/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030019.X05

Im RIS seit

19.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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