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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Entscheidet die Behörde trotz Zurückziehung des Antrages über diesen, so ist ein Rechtsschutzinteresse und somit die Beschwerdelegitimation auch dann gegeben, wenn ein das - ursprüngliche - Ansuchen abweisender Bescheid vorliegt, da sich im besonderen der der materiellen Rechtskraft fähige Abspruch eines abweislichen Bescheides aus dem Spruch iVm der Begründung, insoweit aus ihr der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, dh der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt hervorgeht, ergibt (Hinweis E 21.3.1980, 2534/79, VwSlg 10074 A/1980).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986090052.X02Im RIS seit
11.07.2001