RS Vwgh 1986/9/10 86/09/0052

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Veröffentlicht am 10.09.1986
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Entscheidet die Behörde trotz Zurückziehung des Antrages über diesen, so ist ein Rechtsschutzinteresse und somit die Beschwerdelegitimation auch dann gegeben, wenn ein das - ursprüngliche - Ansuchen abweisender Bescheid vorliegt, da sich im besonderen der der materiellen Rechtskraft fähige Abspruch eines abweislichen Bescheides aus dem Spruch iVm der Begründung, insoweit aus ihr der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, dh der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt hervorgeht, ergibt (Hinweis E 21.3.1980, 2534/79, VwSlg 10074 A/1980).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986090052.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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