RS Vwgh 1986/9/10 84/03/0043

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Veröffentlicht am 10.09.1986
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Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3
VStG §53 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
84/03/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0053/74 E 13. März 1974 VwSlg 8573 A/1974 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn die Behörde den Antrag auf gerichtliche Exekution zur Hereinbringung einer Geldstrafe innerhalb der in § 31 Abs 3 VStG 1950 genannten Verjährungsfrist beim zuständigen Gericht eingebracht hat, dann ist diese Frist gewahrt, es sei denn, daß die Behörde selbst durch eigene Verfügung im Sinne des § 53 Abs 2 VStG 1950 in den Lauf des gerichtlichen Exekutionsverfahrens eingreift (Hinweis auf E vom 4.12.1958, Zl. 1264/57).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984030043.X02

Im RIS seit

08.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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