RS Vwgh 1986/9/10 85/09/0201

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Veröffentlicht am 10.09.1986
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §95 Abs2;

Rechtssatz

Eine vom Urteil des Gerichtes etwas abweichende Darstellung des strafbaren Verhaltens des Bfrs im Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt keinen Verstoß gegen die Bindungswirkung dar, wenn durch die Bezugnahme auf das Strafurteil und durch die Begründung eindeutig klargestellt ist, dass die Disziplinarbehörde bei ihrer Entscheidungsfindung von den dem Spruch des rechtskräftigen Strafurteiles zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090201.X01

Im RIS seit

27.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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