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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §95 Abs2;Rechtssatz
Eine vom Urteil des Gerichtes etwas abweichende Darstellung des strafbaren Verhaltens des Bfrs im Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt keinen Verstoß gegen die Bindungswirkung dar, wenn durch die Bezugnahme auf das Strafurteil und durch die Begründung eindeutig klargestellt ist, dass die Disziplinarbehörde bei ihrer Entscheidungsfindung von den dem Spruch des rechtskräftigen Strafurteiles zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090201.X01Im RIS seit
27.10.2005