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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
VStG §31 Abs3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1078/50 E 6. Dezember 1950 VwSlg 1809/50 RS 1Stammrechtssatz
Sobald der tatsächliche Vollzug einer Verwaltungsstrafe noch innerhalb der Verjährungsfrist eingesetzt hat, kann eine Vollstreckungsverjährung - ausgenommen in den Fällen des § 53 Abs 2 VStG - nicht mehr eintreten. In solchem Falle ist die Behörde in der im § 31 Abs 3 VStG bezeichneten Weise bereits vor Ablauf der Fallfrist tätig geworden (und zwar auch dann, wenn sie die Exekution nicht im eigenen Wirkungsbereich durchführt, sondern als Vollstreckungsbehörde den Antrag an das zuständige Gericht einbringt). Bei der weiteren Durchführung handelt es sich dann nur mehr um den mechanischen Ablauf des zeitgerecht begonnenen Strafvollzuges (z.B. durch Versilberung der gepfändeten Fahrnisse, durch Zeitablauf beim Absitzen der Arreststrafe), was für die Frage der Vollstreckungsverjährung nicht in Betracht kommen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984030043.X00Im RIS seit
08.02.2022Zuletzt aktualisiert am
17.03.2022