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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §30 Abs2;Rechtssatz
§ 30 Abs 3 VStG 1950 setzt ein rechtskräftiges Straferkenntnis voraus; ist ein Berufungsverfahren anhängig, so hat hingegen die Berufungsbehörde nach Abs 2 vorzugehen. Danach hätte aber die Behörde im Hinblick auf den vom Bfr schon in der Berufung gegebenen Hinweis auf ein strafgerichtliches Verfahren im Zweifelsfall das Verfahren im Sinne des § 30 Abs 2 VStG auszusetzen gehabt, sofern sie nicht nach Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes solche Zweifel hätte ausschließen können (Hinweis E 12.6.1980, 0405/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986090086.X01Im RIS seit
22.06.2006Zuletzt aktualisiert am
18.03.2013