RS Vwgh 1986/9/10 86/09/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1986
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §30 Abs2;
VStG §30 Abs3;

Rechtssatz

§ 30 Abs 3 VStG 1950 setzt ein rechtskräftiges Straferkenntnis voraus; ist ein Berufungsverfahren anhängig, so hat hingegen die Berufungsbehörde nach Abs 2 vorzugehen. Danach hätte aber die Behörde im Hinblick auf den vom Bfr schon in der Berufung gegebenen Hinweis auf ein strafgerichtliches Verfahren im Zweifelsfall das Verfahren im Sinne des § 30 Abs 2 VStG auszusetzen gehabt, sofern sie nicht nach Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes solche Zweifel hätte ausschließen können (Hinweis E 12.6.1980, 0405/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986090086.X01

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten