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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
In den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgenden behördlichen Angelegenheiten nach der Straßenverkehrsordnung kann kein außerhalb der Gemeindeorganisation stehendes Verwaltungsorgan eine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs 2 AVG 1950 sein. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht des obersten Gemeindeorganes könnte in solchen Fällen nur durch eine Säumnisbeschwerde an den VwGH geltend gemacht werden. Ein Devolutionsantrag an die staatliche Aufsichtsbehörde kommt nicht in Betracht (Hinweis E 9.6.1978, 1201/78, VwSlg 9590 A/1978).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030128.X01Im RIS seit
04.08.2005