RS Vwgh 1986/9/10 86/03/0128

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Veröffentlicht am 10.09.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art119a Abs7;
StVO 1960 §93 Abs4;
VwGG §27;

Rechtssatz

In den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgenden behördlichen Angelegenheiten nach der Straßenverkehrsordnung kann kein außerhalb der Gemeindeorganisation stehendes Verwaltungsorgan eine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs 2 AVG 1950 sein. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht des obersten Gemeindeorganes könnte in solchen Fällen nur durch eine Säumnisbeschwerde an den VwGH geltend gemacht werden. Ein Devolutionsantrag an die staatliche Aufsichtsbehörde kommt nicht in Betracht (Hinweis E 9.6.1978, 1201/78, VwSlg 9590 A/1978).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030128.X01

Im RIS seit

04.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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