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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Das Unterbleiben rechtswirksamer Einwendungen zieht die Rechtsfolgen nach § 42 Abs 1 AVG 1950 nach sich. Dies bedeutet, das die Partei dem Vorhaben, welches Gegenstand der Verhandlung war, als zustimmend anzusehen ist. Sie bleibt aber weiterhin Partei des Verfahrens und ist in der Lage, alle Fragen - ausgenommen jene, in denen sie als zustimmend anzusehen ist - aufzuwerfen, welche bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens des Antragstellers von der Behörde zu beantworten sind, also etwa die Frage der Zuständigkeit der Behörde (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030019.X04Im RIS seit
19.07.2005Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011