RS Vwgh 1986/9/10 86/03/0098

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Veröffentlicht am 10.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;

Rechtssatz

Die Vorlage einer Spezialvollmacht für das konkrete Verwaltungsstrafverfahren sieht das Gesetz nicht vor. Der Umstand, dass die Vollmacht schon 10 Jahre alt ist, steht ihrem aufrechten Bestand nicht entgegen, ebenso wenig, dass sie bereits mehrfach bei Gericht verwendet wurde oder allenfalls nicht gesetzmäßig vergebührt ist. Das alles rechtfertigt daher keinen Auftrag im Sinne des § 13 Abs 3 AVG, eine gültige Vollmacht vorzulegen und bei Nichtbefolgung den Einspruch gegen die Strafverfügung mangels Fehlens einer Vollmacht zurückzuweisen.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Verbesserungsauftrag Verbesserungsauftrag Ausschluß Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030098.X01

Im RIS seit

03.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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