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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Vorlage einer Spezialvollmacht für das konkrete Verwaltungsstrafverfahren sieht das Gesetz nicht vor. Der Umstand, dass die Vollmacht schon 10 Jahre alt ist, steht ihrem aufrechten Bestand nicht entgegen, ebenso wenig, dass sie bereits mehrfach bei Gericht verwendet wurde oder allenfalls nicht gesetzmäßig vergebührt ist. Das alles rechtfertigt daher keinen Auftrag im Sinne des § 13 Abs 3 AVG, eine gültige Vollmacht vorzulegen und bei Nichtbefolgung den Einspruch gegen die Strafverfügung mangels Fehlens einer Vollmacht zurückzuweisen.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Verbesserungsauftrag Verbesserungsauftrag Ausschluß Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030098.X01Im RIS seit
03.08.2005