RS Vwgh 1986/9/10 86/03/0086

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Veröffentlicht am 10.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §76 Abs2;
AVG §77 Abs1;
ZLLV §40;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0115 E 23. Oktober 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Der Halter eines Zivilluftfahrfahrzeuges ist nicht zur Stellung eines Antrages auf Durchführung einer Nachprüfung nach (§ 40 ZLLV 1983) verpflichtet. Wird eine solche Nachprüfung von Amts wegen angeordnet, so können dem Halter für diese Amtshandlung gem §§ 76 Abs 2, 77 Abs 1 AVG keine Kommissionsgebühren auferlegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030086.X01

Im RIS seit

03.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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