Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/03/0115 E 23. Oktober 1985 RS 1Stammrechtssatz
Der Halter eines Zivilluftfahrfahrzeuges ist nicht zur Stellung eines Antrages auf Durchführung einer Nachprüfung nach (§ 40 ZLLV 1983) verpflichtet. Wird eine solche Nachprüfung von Amts wegen angeordnet, so können dem Halter für diese Amtshandlung gem §§ 76 Abs 2, 77 Abs 1 AVG keine Kommissionsgebühren auferlegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030086.X01Im RIS seit
03.08.2005Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017