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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §19 Abs1;Rechtssatz
Das Recht zur Antragstellung und die uneingeschränkte Parteistellung im Verfahren über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung kommt nur dem Arbeitgeber zu. Der Ausländer hat im Sinne des § 21 lediglich beschränkte Parteistellung. Wenn die Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs 1 gestützt, lediglich anhand der im Gesetz vorgegebenen objektiven Kriterien ausgesprochen wurde und Umstände, die in der Person des ausländischen Arbeitswerbers gelegen sind, daher außer Betracht bleiben müssten, kommt dem ausländischen Arbeitswerber keine Parteistellung zu (Hinweis B 4.7.1984, 84/09/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090227.X01Im RIS seit
28.10.2005