TE Vwgh Erkenntnis 2007/12/17 2004/03/0001

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des S C in R, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Markus Freund und Mag. Andreas Kleiber, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Riemergasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 2. Dezember 2003, Zlen E 038/02/2003.157-160/004, betreffend Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Unternehmer und Teilnehmer im elektronischen Ökopunktesystem veranlasst, dass 1.) am 7. April 2003, Einfahrt in Nickelsdorf um

8.52 Uhr, Ausfahrt in Suben um 17.18 Uhr, 2.) am 29. April 2003, Einfahrt in Nickelsdorf um 8.47 Uhr, Ausfahrt in Suben um

16.21 Uhr, 3.) am 22. April 2003, Einfahrt in Nickelsdorf um

8.22 Uhr, Ausfahrt in Suben um 18.24 Uhr, und 4.) am 15. April 2003, Einfahrt in Nickelsdorf um 9.08 Uhr, Ausfahrt in Suben um 18.50 Uhr, ökopunktepflichtige Transitfahrten durch Österreich mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten LKW mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t durchgeführt worden seien. Seit 9. Jänner 2003, 0.47 Uhr, sei sein Ökopunktekonto überzogen und eine Frächtersperre wirksam gewesen. Er habe sich als Unternehmer jeweils vor Antritt der Fahrt pflichtwidrig nicht davon überzeugt, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden. Hiedurch habe der Beschwerdeführer § 23 Abs 1 Z 6 iVm Abs 3 iVm § 9 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG, BGBl Nr 593 idF BGBl I Nr 32/2002, verletzt, weswegen über ihn Geldstrafen von jeweils EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt wurden.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei (obwohl § 23 Abs 1 Z 6 GütBefG mehrere Tatvorwürfe enthalte) nur deshalb zur Verantwortung gezogen worden, weil er sich vor Antritt der gegenständlichen Transitfahrten durch Österreich nicht davon überzeugt habe, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung gestanden seien. Wegen einer seit 9. Jänner 2003 wirksamen Frächtersperre infolge des überzogenen und damit leeren Ökopunktekontos sei die erforderliche Abbuchung unterblieben. Der im LKW eingebaute Umweltdatenträger (Ecotag-Gerät) mit der Seriennummer 1234149276 sei am 29. November 2000 initialisiert worden und habe funktioniert, da bei den Fahrten im April 2003 Ein- und Ausreise verzeichnet worden seien. Die jeweiligen Lenker hätten ökopunktepflichtige Fahren deklariert. Dies ergebe sich aus den schriftlichen Auskünften des Ökopunktesystembetreibers Kapsch. Von einem Ökopunkteguthaben, wie vom Beschwerdeführer behauptet, könne daher nicht die Rede sein.

Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, sich entsprechend vom Ökopunktestand zu überzeugen. Er hätte sich vor Fahrtantritt vergewissern müssen, dass für jede von ihm angeordnete Fahrt genügend Ökopunkte zur Verfügung gestanden wären, sodass sie nach der Fahrt von seinem Ökopunktekonto abgebucht hätten werden können. Es bestehe keine Verpflichtung irgendeiner Stelle, ihn zu informieren. Er behaupte auch gar nicht, sich in irgendeiner Weise vor den Fahrten überzeugt zu haben, sodass sein Verschulden nicht als gering anzusehen sei. Da das Ecotag-Gerät nicht defekt gewesen sei, sei es hinsichtlich seiner Schuld ohne Bedeutung, ob er den (behaupteten) Geräteschaden nicht habe erkennen können. Ihm werde auch nicht vorgeworfen, dass er die Funktionsfähigkeit des Ecotag-Geräts nicht geprüft hätte.

Die Folgen der Taten seien nicht gering, weil es zu Transitfahrten gekommen sei, bei denen keine Ökopunkte abgebucht wurden. Es seien keine Maßnahmen zur Verhinderung der Taten erkennbar. Der alleinige Milderungsgrund der Unbescholtenheit rechtfertige keine Herabsetzung der geringfügig über der gesetzlichen Untergrenze liegenden Geldstrafen.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

2.1. Gemäß § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG idF BGBl I Nr 32/2002 begeht (abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen) eine Verwaltungsübertretung, wer § 9 Abs 3 GütbefG zuwiderhandelt. Gemäß § 23 Abs 3 leg cit ist ein Unternehmer nach § 23 Abs 1 Z 6 leg cit auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 leg cit genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt.

§ 9 Abs 3 GütbefG idF BGBl I Nr 106/2001 lautet:

"(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."

2.2. Die Beschwerde lässt unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten ökopunktepflichtige Transitfahrten durch das Gebiet der Republik Österreich veranlasst hat.

Unstrittig ist auch, dass bei allen Fahrten das Ecotag-Gerät mit der Seriennummer 1234149276 Verwendung fand. Die belangte Behörde stellte aufgrund der beim Ökopunktesystembetreiber eingeholten Auskünfte fest, dass dieses Ecotag-Gerät am 29. November 2000 initialisiert wurde und seit 9. Jänner 2003 eine Frächtersperre vorlag. Der Beschwerdeführer behauptet demgegenüber lediglich, dass er Anfang 2003 ein neues Ecotag-Gerät initialisiert habe und auf dem Konto zu diesem Gerät Ökopunkte vorhanden gewesen seien. Um welches Gerät es sich konkret handeln würde (zB durch Angabe der Seriennummer), führt er nicht aus. Ferner wird auch nicht konkret behauptet, dass dieses neue Gerät bei den verfahrensgegenständlichen Transitfahrten auch verwendet worden sei. Sollte der Beschwerdeführer meinen, dass die belangte Behörde hinsichtlich des Geräts mit der Seriennummer 1234149276 nicht vom festgestellten Initialisierungsdatum (29. November 2000) oder nicht von einer Frächtersperre ausgehen hätte dürfen, so ist ihm zu entgegnen, dass er im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens nicht dargelegt hat, wieso am festgestellten Initialisierungsdatum oder an der Frächtersperre berechtigte Zweifel bestünden. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid erweist sich damit - im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zukommenden Kontrolle (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl 85/02/0053) - nicht als unschlüssig. Dass (behauptetermaßen) zwischen dem vom Beschwerdeführer behaupteten Aufladen des Ökopunktekontos im Jänner 2003 und der ersten Übertretung am 7. April 2003 bereits etwa zwölf ökopunktepflichtige Transitfahrten durchgeführt worden seien, bei denen es trotz von der Behörde behaupteter Frächtersperre zu keinen Beanstandungen gekommen sei, stellt eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung dar (vgl § 41 Abs 1 VwGG).

Auch der vom Beschwerdeführer behauptete "versteckte Geräteschaden" des Ecotag-Geräts vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, wird dem Beschwerdeführer doch darin lediglich vorgeworfen, sich vor dem jeweiligen Fahrtantritt nicht davon überzeugt zu haben, dass sich genügend Ökopunkte auf dem Ökopunktekonto befanden. Dessen ungeachtet wird auch nicht konkret dargetan, worin der Geräteschaden hätte liegen sollen.

2.3. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im guten Glauben auf das Vorhandensein von Ökopunkten auf seinem Konto die verfahrensgegenständlichen Transitfahrten durchgeführt, geht fehl, handelt es sich doch bei der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt. Er hätte gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an einer Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2003/03/0048). Der Beschwerdeführer behauptet jedoch nicht einmal, dass er sich vor der jeweiligen Transitfahrt davon überzeugt hätte, dass jeweils ausreichend Ökopunkte zur Verfügung gestanden wären.

2.4. Entgegen der Beschwerde war die belangte Behörde im Grund des § 21 VStG nicht dazu gehalten, von der Verhängung einer Strafe im Hinblick darauf abzusehen, dass der Beschwerdeführer (behauptetermaßen) keinesfalls weitere ökopunktepflichtige Transitfahrten durchgeführt hätte, wenn ihn die zuständige Behörde auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hingewiesen hätte. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs 3 GütbefG hat sich der Unternehmer vor einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen. Dies bedeutet eine Verpflichtung des Unternehmers, aus eigenem Antrieb zu kontrollieren. Eine Mitteilungspflicht der Behörde, wonach sie den Unternehmer von der Überziehung des Ökopunktekontos in Kenntnis zu setzen habe, besteht nicht.

2.5. Auch das Vorbringen, das Überwiegen von Milderungsgründen hätte zu einer Anwendung des § 20 VStG führen müssen, führt nicht zum Erfolg. Die geltend gemachte Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde bei der Strafbemessung ohnehin als Milderungsgrund berücksichtigt. Andere Milderungsgründe werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsstrafverfahrens. Von einem Überwiegen der Milderungsgründe kann damit im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.

2.6. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Der Spruch über den Aufwandersatz richtet sich nach den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 17. Dezember 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004030001.X00

Im RIS seit

30.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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