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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Hat die Behörde gem § 42 AVG ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen und wurden anlässlich dieser Verhandlung keine Einwendungen (hier: hinsichtlich Abstände) erhoben, ist es der Berufungsbehörde ebenso wie den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts verwehrt, auf eine inhaltliche Prüfung der zu spät erhobenen Einwendungen einzugehen (Hinweis E 26.9.1961, 33/60, E 3.12.1980, 3112/79).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985060013.X03Im RIS seit
29.06.2005