RS Vwgh 1986/9/11 85/06/0013

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Veröffentlicht am 11.09.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Behörde gem § 42 AVG ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen und wurden anlässlich dieser Verhandlung keine Einwendungen (hier: hinsichtlich Abstände) erhoben, ist es der Berufungsbehörde ebenso wie den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts verwehrt, auf eine inhaltliche Prüfung der zu spät erhobenen Einwendungen einzugehen (Hinweis E 26.9.1961, 33/60, E 3.12.1980, 3112/79).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985060013.X03

Im RIS seit

29.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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