RS Vwgh 1986/9/11 85/06/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1986
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wurde die Berufung eines Bauwerbers, mit dem sein Ansuchen abgewiesen wurde, wegen Verspätung zurückgewiesen, so ist damit gegenüber seiner Person Rechtskraft eingetreten. Die rechtliche Stellung dieses Bauwerbers wird durch die Abweisung der Berufung eines anderen (weiteren) Bauwerbers gegen denselben Bescheid erster Instanz nicht geändert. Dem erstgenannten Bauwerber steht daher die Vorstellung gegen diesen Berufungsbescheid nicht zu. Anders wäre die Situation dann, wenn etwa auf Grund der Berufung des weiteren Bauwerbers der Bescheid erster Instanz zum Nachteil des erstgenannten Bauwerbers eine Änderung erfahren hätte (Hinweis E 10.2.1969, 933/66).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985060048.X01

Im RIS seit

29.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten