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L82000 BauordnungNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Wurde die Berufung eines Bauwerbers, mit dem sein Ansuchen abgewiesen wurde, wegen Verspätung zurückgewiesen, so ist damit gegenüber seiner Person Rechtskraft eingetreten. Die rechtliche Stellung dieses Bauwerbers wird durch die Abweisung der Berufung eines anderen (weiteren) Bauwerbers gegen denselben Bescheid erster Instanz nicht geändert. Dem erstgenannten Bauwerber steht daher die Vorstellung gegen diesen Berufungsbescheid nicht zu. Anders wäre die Situation dann, wenn etwa auf Grund der Berufung des weiteren Bauwerbers der Bescheid erster Instanz zum Nachteil des erstgenannten Bauwerbers eine Änderung erfahren hätte (Hinweis E 10.2.1969, 933/66).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985060048.X01Im RIS seit
29.06.2005