RS Vwgh 1986/9/11 85/06/0097

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Veröffentlicht am 11.09.1986
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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §22 idF 1982/002;
BauRallg;

Rechtssatz

Wird die Verlängerung der Baubewilligung für einen Würstelstand (Wohnanhänger) und zweitens die (nachträgliche) Baubewilligung zur Errichtung eines größeren Windschutzes beantragt, so können diese Anträge nicht allein mit der Begründung, dass beide Anlagen zusammen dem Ortsbild widersprechen, abgelehnt werden. Vielmehr ist daneben zu prüfen, ob der Stand allein bewilligungsfähig ist (trennbare Angelegenheit).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985060097.X06

Im RIS seit

04.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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