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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1 idF 1985/564;Rechtssatz
Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trifft grundsätzlich das Verschulden des Parteienvertreters die Partei. Das Versehen einer Kanzleiangestellten stellt für den Rechtsanwalt nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist oder höchstens aus einem minderen Grad des Versehens nicht entsprochen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060180.X01Im RIS seit
30.12.2005